[§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen
„Verein zur Förderung interdisziplinärer Kultur= und Sportprojekte = Urban Playground“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck
Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO:
• Förderung von Kunst und Kulturformen im urbanen und subkulturellen Bereich
• Vermittlung von nicht etablierter Kultur
• Bereicherung des kulturellen Lebens speziell in Kärnten
• Bereicherung der lokalen Jugendkultur
• Maßnahmen gegen Abwanderungstendenzen
• Förderung alternativer Bewegungsformen und sportlicher Aktivitäten
• Förderung von Kunstschaffenden
§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks
1. Zur Verwirklichungen des Vereinszwecks sind folgende ideelle Mittel vorgesehen:
• Durchführung kultureller Veranstaltungen: DJ Lines, Live Konzerte, Ausstellungen, Jam Sessions, Vorträge, Festivals
• Produktion von Tonträgern
• Veranstaltung von Workshops
• Veranstaltung von regelmäßigen Kursen
• Veranstaltung von Wettbewerben
• Bereitstellung von Infrastruktur (Ton= und Lichtanlage …)
• Vermittlung von KünstlerInnen
2. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
• Mitgliedsbeiträge
• Spenden
• Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand
• Sponsoring
• Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
• Unkostenbeiträge für vereinseigene Publikationen
• sonstige Zuwendungen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Aktiv=, Förder= und Ehrenmitglieder.
2. Aktivmitglieder sind jene, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen und den Mitgliedsbeitrag jährlich einzahlen.
3. Fördermitglieder sind solche, die sich nicht aktiv am Vereinsleben beteiligen, den Verein aber durch Spenden oder Mitgliedsbeiträge unterstützen, dessen Höhe vom Vereinsvorstand festgelegt wird.
4. Ehrenmitglieder sind jene, welche aufgrund von besonderen Diensten oder Spenden vom Vorstand ausgewählt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die VereinsgründerInnen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den Aktivmitgliedern zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die
1. Mitgliederversammlung (siehe § 9 und § 10),
2. der Vorstand (siehe § 11 bis § 13),
3. die RechnungsprüferInnen (siehe § 14) und
4. das Schiedsgericht (siehe § 15).
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet all zwei Jahre statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens ein zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen binnen vier Wochen statt.
3. Allen Aktivmitglieder sind vor dem Termin schriftlich durch
E=Mail an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die Aktivmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt eine vom Vorstand damit beauftragte Person.
§ 10 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung,
2. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der RechnungsprüferInnen,
3. Entlastung des Vorstands,
4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für Aktivmitglieder und für Fördermitglieder,
5. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
6. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens vier Mitgliedern: (Obmann/Obfrau, Obmann/ObfraustellvertreterIn, optional: KassierIn, SchriftführerIn)
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede/r RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Sollten auch die RechnungsprüferInnen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes Aktivmitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eine/s Kuratorin/s beim zuständigen Gericht zu beantragen, die/der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsdauer des Vorstands ist auf zwei Jahre befristet. Wiederwahl ist möglich.
4. Der Vorstand kann von jedem Mitglied des Vorstands einberufen werden.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Besteht der Vorstand nur aus zwei Personen, ist es beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/s Vorsitzenden den Ausschlag. Besteht der Vorstand nur aus zwei Personen oder nehmen nur zwei Mitglieder des Vorstands an der Vorstandssitzung teil, so fasst es seine Beschlüsse einstimmig.
7. Den Vorsitz führt ein anwesendes Mitglied des Vorstands.
8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitglieds des Vorstands durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 11 Abs. 10).
9. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. des neuen Mitglieds des Vorstands in Kraft.
10. Die Mitglieder des Vorstands können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung und die Führung der laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002,
2. Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung,
3. Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
6. Der Vorstand kann eine Person mit der Führung der laufenden Geschäfte betrauen, diese ist von in § 13 Abs. 1 genannten Personen mit den notwendigen Vollmachten auszustatten.
§ 13 Vertretung des Vereins nach außen
1. Der/die Obmann/Obfrau und der/die Obmann/ObfraustellvertreterIn ist berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten (Einzelvertretung).
2. Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Vorstands und dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung eines daran nicht beteiligten Mitglieds des Vorstands. Wenn das Geschäft für alle Mitglieder des Vorstands ein Insichgeschäft darstellt, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können von den in § 13 Abs. 1 genannten Personen erteilt werden.
4. Bei Gefahr im Verzug ist der Vorstand berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffenk diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 14 Die Rechnungsprüfung
1. Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2. Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3. Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Mitglieder des Vorstands sinngemäß (§ 11 Abs. 3, 8, 9 und 10).
§ 15 Das Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei unbefangenen Aktivmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand binnen zwei Wochen ein unbefangenes Mitglied als SchiedsrichterIn schriftlich namhaft macht. Die beiden namhaft gemachten SchiedsrichterInnen wählen binnen weiterer 14 Tage ein drittes Aktivmitglied zur/m Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Das Schiedsgericht ist kein Schiedsgericht nach den §§ 577 der ZPO (Zivilprozessordnung).
§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n AbwicklerIn zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige oder kulturelle Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]